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- Berechnung der notwendigen Heizleistung
- Gewährleistung für ausreichende Luftzufuhr
- Planung und Umsetzung der Kaminbohrung
- Lieferung und professioneller Aufbau
- Inbetriebnahme und ggf. notwendige Montage
- Reparatur, Reinigung und Ersatzteilbeschaffung
Ab 2024 dürfen Kaminöfen, die nicht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, nicht mehr betrieben werden. Mit diesem Verbot soll die Feinstaubbelastung reduziert und damit die Luftqualität verbessert werden.
Die Austauschpflicht betrifft zunächst alle Öfen, die vor März 2010 installiert wurden. Diese müssen bis Ende 2024 ausgetauscht oder aufgerüstet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Alte Öfen müssen ersetzt werden, um die Luftqualität zu verbessern und die Umweltverschmutzung zu verringern, da sie höhere Emissionen und Umweltauswirkungen haben.
Ja, auch Pelletöfen sind von der Gesetzesänderung betroffen. Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied zwischen Kaminöfen und Pelletöfen, da es sich bei beiden um Öfen für feste Brennstoffe handelt. Daher gelten für beide die gleichen Regeln und Ausnahmen. Pelletöfen, die vor März 2010 installiert wurden und nicht unter die genannten Ausnahmen fallen, müssen ebenfalls bis Ende 2024 ausgetauscht oder umgerüstet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Ja, auch Kachelofeneinsätze sind von der gesetzlichen Neuerung betroffen. Für Feuerstättenanlagen gelten die gleichen Regelungen und Ausnahmen. Anlagen, die vor März 2010 errichtet wurden und nicht unter die genannten Ausnahmen fallen, müssen ebenfalls bis Ende 2024 ausgetauscht oder mit einem Partikelabscheider nachgerüstet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Es gibt bestimmte Ausnahmen, die vom Kaminofenverbot betroffene Geräte von der Außerbetriebnahme befreien. Dazu gehören:
• Wir sprechen mit dem Bauträger oder Bezirkskaminkehrer über standortrelevante Vorschriften.
• Geräte, die die Anforderungen der Stufe 2 der 1. BlmSchV erfüllen
• moderne Öfen Geräte, die nach März 2010 eingebaut wurden
• Geräte vor 1950: Öfen, die vor 1950 hergestellt wurden, sind von der Austauschpflicht ausgenommen
• Handwerklich gefertigte offene Kamine und Grundöfen: Kamine, die nach handwerklicher Tradition
• und Grundöfen sind ebenfalls von der Austauschpflicht ausgenommen
• Alleinige Heizquelle: Kaminöfen, die als alleinige Heizquelle dienen, sind vom Verbot ausgenommen
• Herde und Backöfen unter 15 kW: Herde und Backöfen mit einer Nennwärmebelastung
Unter 15 kW sind von der Außerbetriebnahme ausgenommen. Wichtig ist, dass diese Ausnahmen bestimmte Kriterien erfüllen müssen, um gültig zu sein. Es ist ratsam, mit einem Experten wie einem Schornsteinfeger oder einem Fachbetrieb zu sprechen, um festzustellen, ob Ihr Ofen unter diese Ausnahmen fällt.
Die gesetzliche Grundlage für das Kaminofenverbot ab 2024 ist in Deutschland die Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV). Die BlmSchV enthält Regelungen zur Begrenzung von Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen, zu denen auch Kaminöfen gehören. Ziel der Verordnung ist es, die Luftqualität zu verbessern und die Umweltbelastung durch Holzfeuerungen zu verringern.
Nach der BlmSchV müssen Kaminöfen, die vor März 2010 installiert wurden, bis Ende 2024 ausgetauscht oder nachgerüstet werden, sofern sie nicht unter die genannten Ausnahmeregelungen fallen. Die neuen Öfen müssen bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, um die Umweltstandards zu erfüllen. Im Einzelnen müssen alle Öfen, die nach 2024 weiter betrieben werden, die 2. Stufe der BlmSchV einhalten. Ob Ihr Ofen diese Anforderungen erfüllt, können Sie beim Hersteller oder in der Gerätedatenbank des HKI erfragen.
Über die Stilllegung eines Ofens entscheidet der Schornsteinfeger oder die zuständige Behörde aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften und Emissionsgrenzwerte. Ihr Schornsteinfeger ist der Experte auf diesem Gebiet und kann Sie umfassend beraten.